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Arztrecht

Die Ausübung des ärztlichen (zahnärztlichen) Berufes ist ausschließlich Ärzten (Zahnärzten) vorbehalten. Die Rechtsordnung normiert zwar wesentliche spezielle Pflichten, sie räumt aber dem ärztlichen (zahnärztlichen) Berufsstand auch eine besondere Berechtigung ein und gewährt überdies einen besonderen Schutz jener Berufstätigkeit.

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Arztberuf und Recht

In der ärztlichen Tätigkeit ergeben sich laufend Berührungspunkte zur allgemeinen Rechtsordnung, die jedoch durch besondere berufsrechtliche Bestimmungen zahlreiche wesentliche Änderungen oder Ergänzungen erfährt. Beispiele sind etwa Modifikationen des Unternehmensrechts und Wettbewerbsrechts oder des Arbeitsrechts sowie Verschwiegenheits- bzw. Anzeige- und Meldepflichten.

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Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag ist die rechtlich wesentliche individuelle Behandlungsvereinbarung zwischen dem Arzt und dem Patienten, aus welchem sich wechselseitige vertragliche Verpflichtungen ergeben. Er ist auch die Basis, auf welcher ärztliche Beratungen und Eingriffe, welche zusätzlich den informed consent des Patienten erfordern, erfolgen.

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