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Behandlungsvertrag

Der medizinische Behandlungsvertrag wird als Vertragsverhältnis, das Elemente des Beratungsvertrages enthält, beschrieben, auf Grund dessen der Arzt den Patienten nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst (früher als lege artis bzw. nun oft als state of the art bezeichnet) gewissenhaft betreut und fachgerecht, dem objektiven Standard des besonderen Faches entsprechend, behandelt. Der Arzt ist aber nicht verpflichtet, einen bestimmten (Behandlungs-)Erfolg herbeizuführen.

Der Abschluss des ärztlichen Behandlungsvertrages erfolgt in der Praxis formfrei, selten schriftlich, oftmals auch nur durch schlüssiges Verhalten. Anders als im sonstigen Wirtschaftsleben ist weder eine schriftliche Bestellung oder eine Auftragsbestätigung üblich. Eine gewisse Verschriftlichung des Vertrages verlangen der zahnärztliche Bereich mit dem wesensgemäß schriftlichen Heilkostenplan und der Bereich ästhetischer Operationen mit dem Operationspass, der als Zusammenfassung wesentlicher Vertragsinhalte angesehen werden kann 

Leistungen eines Arztes sind nach allgemeinen Grundsätzen kostenpflichtig, es unterscheidet sich der ärztliche Behandlungsvertrag also in Fragen der Entgeltlichkeit nicht von vergleichbaren Verträgen. Im Zweifel wird angemessenes Entgelt geschuldet. Der Arzt ist diesbezüglich wie jeder sonstige Unternehmer zu behandeln.

Die Behandlung muss gemäß dem Maßstab des § 1299 ABGB nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst (früher lege artis, nun auch state of the art) erfolgen. Bei der Behandlung ist die übliche Sorgfalt eines pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation einzuhalten.

Der Patient muss die Entscheidung über seine Behandlung aber selbst treffen (einwilligen). Ausgegangen wird dabei vom Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität eingegriffen wird. Der Patient muss entscheiden, ob er den Eingriff zulässt bzw. wünscht und ob er die damit verbundenen Risiken eingeht, oder ob er wegen der Risiken die Behandlung nicht riskiert und lieber mit seinen Beschwerden weiterlebt. Ein Eingriff ist daher nur zulässig, wenn der Patient zustimmt, was dieser als medizinischer Laie aber nur dann wirksam kann, wenn er informiert (aufgeklärt) wurde; ansonsten kann er ja das Risiko, dem er zustimmt - bzw. umgekehrt die Gefahr bei Unterlassung des Eingriffs - nicht abschätzen.

Ist die Behandlung aufgrund der Behandlungsentscheidung des informierten Patienten erfolgt, also mit dem informed constent des Patienten, so hat auch der Patient die damit einhergehenden Risiken und schicksalhaften Folgen zu tragen. Unterbleibt jedoch die Aufklärung und liegt somit eine wirksame Patientenentscheidung (informed consent) nicht vor, so ist der Eingriff in die körperliche Integrität nicht zulässig, weshalb für den bei der Behandlung verursachten Schaden zu haften ist, auch wenn die Behandlung kunstgerecht erfolgte und sich etwa nur schicksalhaft Komplikationen ergeben.

Für das Ausmaß der Aufklärung ist insbesondere auch die Dringlichkeit des Eingriffs entscheidend: Die Aufklärungspflicht nimmt mit dem Maß zu, in dem die unbedingte und lebensnotwendige Indikation des Eingriffs abnimmt.

Dokumentation ist Teil des Behandlungsvertrages. Der Zweck der Dokumentation liegt in der Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung. Die Verletzung dieser Pflicht führt zu beweisrechtlichen Konsequenzen. Eine Dokumentationspflichtverletzung führt jedoch grundsätzlich nicht ohne weiteres zur Haftung.

Von der Ausgangslage her gilt auch bei Ärzten der allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts: Nur wer durch rechtswidriges schuldhaftes Verhalten den Schaden eines anderen verursacht, der wird ersatzpflichtig. Der Haftungsansatz liegt also auch hier in einem rechtswidrigen, schuldhaften und schadensverursachenden (kausalen) Handeln.

Der bloße Nichteintritt des gewünschten Ergebnisses (Erfolgs), begründet keine Haftung. Wenn also die Behandlung mit dem informed consent des Patienten erfolgte und state of the art ausgeführt wurde, dann besteht grundsätzlich keine Haftung!

Als Haftungsansätze kommen hingegen vor allem Behandlungen in Betracht, bei denen die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wurde, die also fachlich nicht korrekt durchgeführt wurden. Haftungsgrund sind aber auch Schäden durch Behandlungen, die ohne wirksame Zustimmung des Patienten (ohne informed consent) erfolgen.

Im Schadenersatzrecht gilt ganz allgemein, dass dem Geschädigten ein Mitverschulden anzurechnen ist und dass ihn gemäß § 1304 ABGB eine Schadensminderungspflicht trifft. In diesem Sinne besteht auch im Rahmen der medizinischen Behandlung eine Verpflichtung des Patienten zur Schadensminderung.

Lesen Sie mehr dazu in meinem Buch Arztecht, erschienen im Pedell-Verlag 2014.