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Arztrecht

Die österreichische Rechtsordnung erlaubt Ärzten den berufsmäßigen Eingriff in eine ganz besonders geschützte Rechtsposition anderer Menschen: Nämlich in das Rechtsgut der körperlichen Integrität. Diese spezielle rechtliche Position bringt es mit sich, dass der Gesetzgeber zwar zahlreiche besondere Pflichten für Ärzte normiert, jedoch diese besondere Berechtigung der Ärzte durch den Ärztevorbehalt gesetzlich absichert und eine ärztliche Berufstätigkeit durch Unbefugte zur Kurpfuscherei erklärt. Es muss hervorgehoben werden, dass die Rechtsordnung dem Arzt zwar wesentliche (besondere) Verpflichtungen auferlegt, die bei anderen Bürgern nicht anzutreffen sind, dass jedoch dieselbe Rechtsordnung umgekehrt dem Arzt - insbesondere mit dem Arztvorbehalt - auch ein ganz besonderes Maß an zusätzlicher Berechtigung einräumt und dem Arztberuf einen ganz besonderen Schutz gewährt.

Denn grundsätzlich ist ausschließlich der Arzt - und dies ist die besondere Privilegierung des Arztberufs - berechtigt, berufsmäßig in die körperliche Integrität anderer Personen einzugreifen. In letzter Zeit wird diese Befugnis zwar zusehends auf Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe ausgedehnt. Dennoch kommt dem Arzt nach wie vor eine zentrale Stellung auf dem Gebiet der Medizin zu. Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen (§ 2 Abs 1 Ärztegesetz). Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten (§ 3 Abs 1 Satz 1 Ärztegesetz). Ebenso sind grundsätzlich nur Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Ausübung der Zahnmedizin berufen und es ist diese Tätigkeit den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehalten (vgl § 4 Abs 1 und Abs 3 ZÄG). Strafrechtlich sichert der Tatbestand der Kurpfuscherei diese besondere ärzterechtliche Position mit Sanktionsfolge ab: Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt, ist zu bestrafen.

Das berufliche Tätigkeitsgebiet des Arztes - die Medizin - bewegt sich allerdings in einem Bereich, der von unterschiedlichsten - oft gegensätzlichen - Interessen verschiedener sozialer und politischer Gruppierungen beherrscht wird. Dies ist ein wesentlicher Grund dafür, weshalb die Frage, worum es sich beim Arztrecht eigentlich handelt, nicht mit einem einfachen Verweis auf das Ärztegesetz beantwortet werden kann. Zu vielschichtig sind die Interessen und demgemäß auch die gesetzlichen Rechts­vorschriften, in welchen sich diese Interessen widerspiegeln.

Ein weiterer Hauptgrund für zahlreiche spezielle Regelungen liegt in der Sensibilität (auch rechtlichen Sensibilität) der Materie: Der Arzt greift in der Regel in die von der Rechtsordnung absolut geschützte körperliche Integrität ein, weshalb der Gesetzgeber unter anderem folgende beide Zielsetzungen verfolgt: Zum einen, das ärztliche Handeln in diesem höchst sensiblen Bereich genau zu regeln; und zum anderen, Nichtärzte von diesem sensiblen Bereich fernzuhalten (Arztvorbehalt). Die seriöse Bearbeitung ärzterechtlicher Sachverhalte erfordert entsprechendes Wissen um die vielschichtigen rechtlichen Zusammenhänge.

Zentrale Regelwerke für Ärzte sind das Ärztegesetz und das Zahnärztegesetz. Damit ist es aber bei weitem nicht getan. Vielmehr finden sind, quer durch die Rechtsordnung verstreut, zahlreiche Bestimmungen, die auch als ärzterechtliche Normen (Arztrecht) angesehen werden können, beispielsweise im Sozialversicherungsrecht, im Krankenanstaltenrecht, also dem Krankenanstaltengesetz des Bundes (KAKuG) und den Ausführungsgesetzen der Bundesländer, im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz usw.

 

Das Ärztegesetz regelt, wer als Arzt im Sinne des Gesetzes anzusehen ist und wie (aufgrund welcher persönlicher und formeller Erfordernisse sowie aufgrund welcher speziellen Ausbildung) man diese besondere rechtliche Qualifikation, Arzt zu sein, erlangt. Wichtig ist in Ergänzung der ärztegesetzlichen Bestimmungen auch die Ärzte-Ausbildungsordnung, wobei dem dortigen Fächerkatalog in der Rechtspraxis eine über das Ausbildungswesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Dies insbesondere aufgrund der Beschreibung der einzelnen Sonderfächer und demnach zur rechtlichen Abgrenzung der einzelnen Sonderfächer. Auch vor dem Hintergrund der für Fachärzte geltenden Sonderfachbeschränkung des § 31 Ärztegesetz ist die Ärzte-Ausbildungsordnung wichtig. Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Fachärzte sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt. Die Definition des Aufgabengebiets eines Sonderfaches einschließlich der zugehörigen Additivfächer ergibt sich aus der Ärzte-Ausbildungsordnung (ÄAO).

Das Zahnärztegesetz regelt die Berufsausübung der Zahnärzte und enthält demnach auch eine besondere Beschreibung des zahnärztlichen Berufsbildes und Tätigkeitsbereiches. Es normiert nicht nur Pflichten, sondern es beinhaltet ebenfalls einen besonderen Berufsschutz für Zahnärzte.

Der Gesetzgeber des Ärzterechts gestaltet auch die (berufsrechtliche) Organisation der Ärzteschaft und eine besondere soziale Absicherung für Ärzte. Dass sich der Arzt dem ärztlichen Berufsbild gemäß verhält, sollen unter anderem strafrechtliche Bestimmungen und ein gesetzlich geregeltes Disziplinarverfahren absichern. Besondere Bedeutung hat die Führung der Ärzteliste. Die Verwaltung der Ärzteschaft erfolgt (auch) nach dem Selbstverwaltungsmodell. Die Selbstverwaltung ist ein bedeutender Bestandteil des öster­reichischen bundesverfassungs­rechtlichen Systems. Hauptsächlich kennt man diese Verwaltungsform anhand des Modells der Gemeinden. Auch in beruflicher Hinsicht greift der Gesetzgeber vielfach auf das Selbstverwaltungsmodell zurück, so etwa auch bei Anwälten oder Ärzten, denen die Möglichkeit der Selbstverwaltung (als Alternative zur Verwaltung durch allgemeine staatliche Behörden) eingeräumt wird. Demgemäß werden Ärzte bereits von Gesetzes wegen als Kammerangehörige in einer eigenen Kammer zusammengefasst.

Lesen Sie mehr dazu in meinem Buch Arztrecht, erschienen im Pedell-Verlag 2014.